Standesamt Glonn

Auf dieser Seite finden Sie alles Wissenswerte zum Standesamt Glonn.

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1. Adresse bzw. Anschrift und Wegbeschreibung zum Standesamt Glonn

Anschrift:
Standesamt Glonn
85625 Glonn

Ideale Wegbeschreibung:

2. Kontaktdaten zum Standesamt Glonn

Das Standesamt in Glonn können Sie wie folgt kontaktieren:

Telefon:
Fax:
E-Mail:
Webseite: http://www.markt-glonn.de

3. Sonstiges und angebotene Dienstleistungen Glonn

3.1. Öffnungszeiten vom Standesamt in Glonn

Uns liegen derzeit leider keine Öffnungszeiten zu diesem Amt vor. Gerne können Sie uns die Öffnungszeiten zuschicken!

Hinweis für Hochzeiten: Bitte beachten Sie, dass gemäß Ihrer Terminvereinbarung ggf. individuelle Öffnungszeiten gelten.

3.2 Urkunden beantragen

In bestimmten Situationen (z.B. Anmeldung einer Eheschließung) sind Personenstandsurkunden unerlässlich. Beim Amt Glonn können Sie i.d.R. folgende Dokumente anfordern:

Art der UrkundeOnline-Antrag
Auskunft der Geburtszeitzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregisterzum Online-Urkundenservice
Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Eheurkunde mit Scheidungsvermerkzum Online-Urkundenservice
Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Lebenspartnerschaftsurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkunde im Stammbuch-Formatzum Online-Urkundenservice

3.3 Terminvergabe

Bitte nehmen Sie per Telefon () oder E-Mail () Kontakt zum Standesamt in Glonn auf und klären ab, welche Termine zur Verfügung stehen.

3.4 Standesamtliche Hochzeit / Trauung im Standesamt Glonn

Falls Sie sich im Standesamt Glonn trauen lassen möchten, kontaktieren Sie bitte den zuständigen Standesbeamten über die o.g. Kontaktdaten.

3.5 Sonstige Hinweise

  • Grundsätzlich sind Standesämter gem. § 55 Personenstandsgesetz (PStG) dazu verpflichtet Personenstandsurkunden auszustellen. Da es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen kann, möchten wir darauf hinweisen die benötigte Urkunde rechtzeitig und mit genügend Vorlauf anzufordern.
  • Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

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Bildnachweise: Maik Meid - stock.adobe.com

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