Standesamt Schirnding

Auf dieser Seite finden Sie alles Wissenswerte zum Standesamt Schirnding.

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1. Adresse bzw. Anschrift und Wegbeschreibung zum Standesamt Schirnding

Anschrift:
Standesamt Schirnding
95706 Schirnding

Ideale Wegbeschreibung:

2. Kontaktdaten zum Standesamt Schirnding

Das Standesamt in Schirnding können Sie wie folgt kontaktieren:

Telefon:
Fax:
E-Mail:
Webseite: http://www.vg-schirnding.de

3. Sonstiges und angebotene Dienstleistungen Schirnding

3.1. Öffnungszeiten vom Standesamt in Schirnding

Uns liegen derzeit leider keine Öffnungszeiten zu diesem Amt vor. Gerne können Sie uns die Öffnungszeiten zuschicken!

Hinweis für Hochzeiten: Bitte beachten Sie, dass gemäß Ihrer Terminvereinbarung ggf. individuelle Öffnungszeiten gelten.

3.2 Urkunden beantragen

In bestimmten Situationen (z.B. Anmeldung einer Eheschließung) sind Personenstandsurkunden unerlässlich. Beim Amt Schirnding können Sie i.d.R. folgende Dokumente anfordern:

Art der UrkundeOnline-Antrag
Auskunft der Geburtszeitzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregisterzum Online-Urkundenservice
Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Eheurkunde mit Scheidungsvermerkzum Online-Urkundenservice
Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Lebenspartnerschaftsurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkunde im Stammbuch-Formatzum Online-Urkundenservice

3.3 Terminvergabe

Bitte nehmen Sie per Telefon () oder E-Mail () Kontakt zum Standesamt in Schirnding auf und klären ab, welche Termine zur Verfügung stehen.

3.4 Standesamtliche Hochzeit / Trauung im Standesamt Schirnding

Falls Sie sich im Standesamt Schirnding trauen lassen möchten, kontaktieren Sie bitte den zuständigen Standesbeamten über die o.g. Kontaktdaten.

3.5 Sonstige Hinweise

  • Grundsätzlich sind Standesämter gem. § 55 Personenstandsgesetz (PStG) dazu verpflichtet Personenstandsurkunden auszustellen. Da es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen kann, möchten wir darauf hinweisen die benötigte Urkunde rechtzeitig und mit genügend Vorlauf anzufordern.
  • Letzte Aktualisierung: 18. July 2024

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Bildnachweise: Maik Meid - stock.adobe.com

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